Satzung

§ 1 
Der Verein wurde im Jahre 1905 als Musikverein Köndringen gegründet und hat seinen Sitz in Teningen, Ortsteil Köndringen.
Seit 1982 trägt der Verein den Namen „Musikverein Winzerkapelle Köndringen e.V.“ Die aktive Kapelle tritt unter dem Namen „Winzerkapelle Köndringen“ auf.

§ 2 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein will die Blasmusik pflegen, heimatliches Brauchtum wahren, die Mitglieder und Musiker desselben einander näherbringen. Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musiker fördern, Nachwuchs heranbilden und das musikalische Niveau heben. 
Der Verein will die gemeinsamen Belange aller Mitglieder und Blasmusiker nach innen und außen so vertreten und fördern, daß jedes Gewinnstreben dabei ausgeschlossen ist. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 
Die Ausbildung der Zöglinge und alle weiteren musikalischen Bildungsangebote sind direkt dem Verein unterstellt.

§ 3 
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. 

§ 4 
Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen sind innerhalb des Vereins ausgeschlossen. 

§ 5 
Mitglied aktiv und passiv kann jede unbescholtene Person werden. Die Anmeldung geschieht mündlich oder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand, welcher über die Aufnahme entscheidet. Durch die Anmeldung erkennt der Gesuchsteller für den Fall der Aufnahme die Satzung und die jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien als verbindlich an. Bei Aufnahmeablehnung ist dem Gesuchsteller spätestens 6 Wochen nach erfolgter Anmeldung ein schriftlicher Bescheid mitzuteilen. Ablehnungsbescheide bedürfen keiner Begründung. 

§ 6 
Die ausübenden Mitglieder, welche vor ihrer endgültigen Aufnahme dem Musikdirigenten während einer 6-wöchigen Probezeit ihre musikalische Befähigung nachzuweisen haben, übernehmen die Verpflichtung an den Proben und Aufführungen regelmäßig teilzunehmen. Jeder haftet für die ihm 
übergebenen Instrumente, Noten, Uniform und sonstigen vereinseigenen Gegenstände, welche sich stets in einwandfreiem Zustand befinden müssen. Beschädigungen müssen vom aktiven Musiker selbst getragen werden. Über Ausnahmen in diesen Punkten entscheidet der Gesamtvorstand. Haftbar nach § 6 sind bei minderjährigen Mitgliedern die gesetzlichen Vertreter. 

§ 7 
Das aktive Mitglied ist beitragsfrei. Der Beitrag für die passiven Mitglieder wird von der General-versammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt. Die Beitragszahlung erfolgt 1/2-jährlich oder jährlich und ist im Voraus zu entrichten. Die Art und Weise des Beitragseinzuges wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Jede ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann, wenn es die finanzielle Lage des Vereins erfordert, die Erhebung einer Umlage beschließen. 

§ 8 
Die musikalische Leitung untersteht einem bezahlten Dirigenten. 

§ 9 
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes finden je nach Bedarf auf Einladung desselben statt. Der Gesamtvorstand beschließt alle Vereinsangelegenheiten,  insbesondere unterliegen seiner Entscheidung: 
a) Die Entschädigung des Dirigenten, 
b) die Festsetzung der Konzertprogramme 
c) die Anordnung der Proben 
d) die Anschaffung der Musikalien, Instrumente, Geräte usw. 
e) ausbrechende Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten 
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen, sowie die vereinseigenen Ehrungen.
g) die Ausbildungsrichtlinien 

§ 10 
Austritte passiver Mitglieder aus dem Verein sind jeweils nur am Ende eines Kalenderjahres zulässig und bedürfen einer schriftlichen Erklärung, welche spätestens 4 Wochen vorher dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Gesamtvorstand. Aktive Mitglieder haben bei Ausscheiden – welches jederzeit möglich ist – Instrumente, Noten, Uniform und sonstige vereinseigene Gegenstände in einwandfreiem Zustand abzugeben. Der Vorstand kann einen Ausschluß beschließen, wenn 
1. ein passives Mitglied mit seinen Zahlungen, trotz erfolgter Mahnung, länger als einen 
    Halbjahresbeitrag im Rückstand bleibt; 
2. des weiteren kann Ausschluß erfolgen wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen 
    oder Handlungen gegen die Interessen des Vereins und 
3. wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch außerhalb des  Vereins, 
    insbesondere bei gerichtlicher Bestrafung wegen gemeiner  Verbrechen und Vergehen. 
    In diesem Falle ist der Ausschluß obligatorisch.
 
Die Punkte 2 und 3 des § 10 gelten auch für aktive Mitglieder. Über den Ausschluß des beschuldigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Es ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist unter Angabe der Gründe der Ausschluß mitzuteilen. 

§ 11 
Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Dieser besteht aus dem 
1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner und dem Schriftführer. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, 2 Vertretern der Jugend- und Ausbildungsleitung und 4 aktiven und 2 passiven Beigeordneten. Der geschäftsführende Vorstand hat bei Sitzungen des Gesamtvorstandes diesem jeweils Rechenschaft über seine Tätigkeit abzustatten. Zu einer Vorstandsitzung können Sachverständige hinzu gezogen werden. 
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12 
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt öffentlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde, auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. 
Hierbei erfolgt: 
a) Erstattung des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene Vereinsjahr,  wobei die auf Ende 
    Dezember abzuschließende Kassenrechnung einschließlich  Vermögensaufstellung der 
    Sachwerte vorzulegen ist. 
b) Ernennung zweier Revisoren zur Prüfung der Jahresabrechnung. Die  Revisoren dürfen nicht 
    Mitglieder des Vorstandes sein. 
c) Vornahme der erforderlichen Gesamtvorstandswahl, welche alle 2 Jahre stattzufinden hat. Der 
    Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 
d) Erledigung etwaiger Anträge und Wünsche. Wünsche und Anträge müssen spätestens 3 Tage 
    vor der Generalversammlung schriftlich eingebracht werden. 
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. 
Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Hauptversammlungen werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen.

§ 13 
Der Gesamtvorstand hat das Recht zur Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen. Er hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen, sobald diese gleichzeitig von mindestens zwanzig Vereinsmitgliedern unter Angabe ihrer Anträge 
schriftlich verlangt wird.

§ 14 
Den Vorsitz der Hauptversammlungen, außerordentlichen Hauptversammlungen und Gesamtvorstandssitzungen führt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und bei deren Verhinderung das dienstälteste Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. 

§ 15 
Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat bei Vereinsversammlungen, Unterhaltungen oder Auflagen das Recht bzw. die Pflicht, sich unanständig benehmende oder ihre Umgebung in anderer unangenehmer Weise störende und belästigende Personen zur Ruhe zu mahnen. Dieser Mahnung hat jedes Mitglied Folge zu leisten. Wer einen wiederholten Ordnungsruf nicht beachtet, kann 
zum Verlassen der Gesellschaft genötigt werden, und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter für eine bestimmte Zeit vom Besuch der Versammlungen usw. ausgeschlossen werden. 

§ 16 
Die Hauptversammlung beschließt mittels einfacher Stimmenmehrheit, wobei die aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht haben. 

§ 17 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfordert die einfache Stimmenmehrheit. Wird von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag stattzugeben. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Einschränkung gilt nicht für die Wahl der Jugendleiter.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 

§ 18 
Bei Einzahlungen oder Abhebungen von Geldbeträgen vom Konto des Vereins sind jeweils die Unterschriften des Rechners oder des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter erforderlich. 

§ 19 
Bei allen Sitzungen des Gesamtvorstandes sowie bei Mitgliederversammlungen ist der Gang der Verhandlung in einem Protokoll niederzuschreiben und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Das Protokoll muß jeweils die gefassten Beschlüsse wörtlich enthalten und ist in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 

§ 20 
Satzungsänderungen können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Hierüber entscheidet die 2/3 Mehrheit der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 21 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu sind die Stimmen von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind 10 aktive Mitglieder für den Fortbestand des Vereins muß dieser weiter geführt werden. Das Vermögen muß bei Auflösung einer Körperschaft des 
öffentlichen Rechts oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege der Volks- und Blasmusik i.S.V.§ 2 dieser Satzung übergeben werden. In diesem Falle fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Teningen zu, mit der Bestimmung, solches nicht zu veräußern, sondern einem etwa sich später noch bildenden neuen Musikvereins 
zu übereignen. 

§ 22 
Für das Haus des Vereines ist eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

§ 23 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 8. Februar 2014 einstimmig von den anwesenden Mitgliedern beschlossen. 

Teningen-Köndringen, den 8. Februar 2014

 

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